Grundsätzlich darf auf Gehwegen nur dort geparkt werden, wo dies durch besondere Kennzeichnung (z.B. aufgezeichnete Parkflächen) oder Verkehrszeichen erlaubt ist. Bei der Gewichtsgrenze gibt es oft Verwirrung. Nicht die 3,5-Tonnen-Grenze, sondern 2,8 Tonnen sind hier maßgeblich.
Fahrzeuge mit höherem zulässigen (nicht tatsächlichen!) Gesamtgewicht dürfen also selbst auf zum Parken ausgewiesenen Gehwegflächen nicht parken.